Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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3.4.1. Unternehmensrechtliche Bilanzierung und Bewertung von offenen Einlagen aufseiten der Gesellschaft und des Gesellschafters
Als offene Einlagen sind diejenigen Einlagevorgänge zu bezeichnen, welche als Kapitalzuführung des Gesellschafters erkennbar sind, unabhängig davon, ob der Gesellschafter dabei gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (gesellschaftsrechtliche Einlagen) oder nicht (freiwillige Einlagen). Bei gesellschaftsrechtlichen Einlagen wird im Unterschied zu den freiwilligen Einlagen der Einlagencharakter zum einen durch die strengen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und zum anderen durch die dem Gesellschafter gewährten gesellschaftsrechtlichen Ansprüche deutlich. In beiden Fällen erfolgt die Einlage aber nicht ohne Gegenleistung, die stets in zukünftigen Beteiligungseinnahmen zu sehen ist.
Offene Einlagen können grundsätzlich in Form von Barzahlungen, Sachleistungen oder Nutzungsüberlassungen erbracht werden. Gemeinsame Voraussetzung ist hierbei, dass diese Einlagen bilanzierungsfähige Vermögenswerte darstellen (relevante Bilanzierungsmerkmale: Einzelbewertbarkeit und Übertragbarkeit). Dienstleistungen sind bei Aktiengesellschaften nicht einlagefähig. Nach überw...