Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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3.3.1.3. Bilanzierung steuerlicher Aspekte
Verdeckte Gewinnausschüttungen müssen bei der Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung berücksichtigt werden, sofern die vGA nicht bis zum Bilanzstichtag des Jahres, in dem die vGA stattgefunden hat, rückgängig gemacht wurde (durch Betreibung und Einbuchung des Rückforderungsanspruches). Erfolgt keine bilanzielle Korrektur der verdeckten Ausschüttung in der UGB-Bilanz, so müsste eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorgenommen werden. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Kapitalertragsteuer liegt grundsätzlich nur eine Haftung der Gesellschaft vor, die in den Haftungsverhältnissen unter der Bilanz aufzunehmen wäre. Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn eine Refundierung durch den Anteilsinhaber unwahrscheinlich wäre. In diesem Falle würde sich die Höhe der verdeckten Ausschüttung selbst erhöhen. Etwaige umsatzsteuerliche Konsequenzen (zB Umsatzsteuer wegen Eigenverbrauch, Korrektur der Vorsteuern) sind ebenfalls bilanziell zu erfassen.