Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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3.3.1.1. Bilanzielle Darstellung der verdeckten Ausschüttung
Verdeckte Sachdividende
Nach in Deutschland wohl herrschender Lehre erfolgt keine Darstellung der verdeckten Gewinnausschüttung in der Bilanz selbst. Dies wird damit begründet, dass es an einem Erlös fehle bzw auch beim „actus contrarius“ einer verdeckten Einlage keine Realisation stattfände und es weiters am Gewinnausschüttungsbeschluss fehle.
Es ist unseres Erachtens aber auch durchaus vertretbar, die verdeckte Ausschüttung im Abschluss der „ausschüttenden“ Gesellschaft explizit abzubilden. Liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, so ist dementsprechend – immer vorausgesetzt die entsprechende Unstrittigkeit ist dem Grunde und der Höhe nach gegeben – in einem ersten Schritt diese „Ausschüttung“ in der Rechnungslegung (analog zu einer offenen Ausschüttung) abzubilden, da es für die bilanzielle Behandlung keinen Unterschied machen kann, ob eine Ausschüttung offen oder verdeckt getätigt wurde, dh ob ein formaler Gewinnausschüttungsbeschluss vorliegt oder nicht. Die mangelnde Deckung durch einen Beschluss führt freilich zum Rückgewähranspruch, der nachfolgend in Kapitel 3.3.1.2 behandelt wird. Die Argumentation, dass der „actus c...