Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.4. Bandbreite möglicher Verkürzungen und Sanktionen
So unterschiedlich die denkbaren Verrechnungspreiskorrekturen sein können, so unterschiedlich können auch die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen nicht anerkannter Verrechnungspreisgestaltungen ausfallen. Hauptanwendungsfall der Verrechnungspreiskorrektur wird die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sein. Aber auch jede andere abgabenrechtliche Berichtigung, die zu einer Abgabennacherhebung führt, ist auf deren finanzstrafrechtliche Relevanz zu prüfen.
Hinsichtlich der drohenden finanzstrafrechtlichen Konsequenzen kann zusammengefasst wie folgt differenziert werden:
Kommt es zu unzulässigen Verrechnungspreisgestaltungen unter Verwendung von Scheingeschäften (Scheingesellschaften) oder unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden/Beweismittel (zB gefälschter Verrechnungspreisdokumentationen), drohen ernsthafte finanzstrafrechtliche Konsequenzen. Solche Abgabenhinterziehungen sind als Abgabenbetrug gem § 39 FinStrG strafbar. Abgabenbetrug ist zwingend mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Zudem können zusätzlich hohe Geldstrafen verhängt werden.
S. 504Soweit Verrechnungspreisgestaltungen zu Gewinnverschiebungen ins niedrig besteuerte Ausland f...