Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.4. Dokumentationsmängel
Insoweit im Abgabenverfahren Verrechnungspreiskorrekturen auf Dokumentationsmängel gestützt werden, etwa durch Verletzungen der Mitwirkungspflicht in Bezug auf fehlende oder mangelhafte Erfüllung von Nachweisverpflichtungen, können ohne weitere Nachweise daraus regelmäßig keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen abgeleitet werden. Im Abgabenverfahren zulässige Beweislast- und Beweismaßverschiebungen sind im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Steuerrechtliche Beweislastregeln sind nicht Teil des materiellen Steuertatbestandes, sondern formellrechtliche Voraussetzungen des Steuertatbestandes und fließen daher in die Blankettstraftatbestände des FinStrG nicht ein. Siehe idZ bereits S. 502oben die Ausführungen unter Punkt 2.2.1.1 zum Tatbestandsmerkmal „Bewirken einer Verkürzung“. Insbesondere schätzungsweise Verrechnungspreiskorrekturen wegen Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht werden kaum eine taugliche Beweisgrundlage für ein Finanzstrafverfahren liefern können.
Mangels Vorliegens einer ausreichenden innerstaatlichen rechtlichen Grundlage für die Annahme des Bestehens einer Dokumentationsverpflichtung kann eine fehlende oder mangelhafte Verrechnungspreisdoku...