Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.3.4. Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit und entschuldbare Fehlleistungen
Kommt es zu Gewinnverschiebungen in Länder mit gleichem oder ähnlichem Steuerniveau, erscheint die Inkaufnahme eines strafrechtlichen Risikos ohne abgabensparenden Effekt widersinnig; derartige Gewinnverschiebungen werden zudem vielfach auf strafrechtlich relevanten Irrtümern beruhen. Liegen hingegen Gewinnverlagerungen zugunsten einer Konzerngesellschaft im niedrig besteuerten Ausland vor (wesentlich unterschiedliches Steuerniveau, Steueroasengesellschaften etc), drängt sich vielfach auch ein strafrechtlicher Verdacht auf.
Hinzu kommt, dass nicht jeder Verrechnungspreiskorrektur ein doloses Verhalten (iSv billigendem Inkaufnehmen einer Abgabenverkürzung und sich damit abfinden) zugrunde liegen muss. Selbst die VPR 2010 führen iZm dem Säumniszuschlag nach § 217 BAO in Rz 335 aus, dass die Nichtbeachtung einer sich aus den OECD-VPG eindeutig ergebenden Rechtsfolge durchaus als minderer Grad eines Versehens zu werten sein kann, das als bloße leichte Fahrlässigkeit einzustufen ist und damit grobes Verschulden ausschließt. Hinzuweisen ist idZ allerdings darauf, dass für die Annahme einer fahrlässigen Abgabenverkürzung iSd...