Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.3.3. Strafrechtlich relevante Irrtümer
Ob eine aus Sicht der Finanzverwaltung unzulässige Verrechnungspreisgestaltung tatsächlich zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führt, wird im jeweiligen Einzelfall gesondert zu beurteilen sein. Häufig werden derartige Gewinnverschiebungen auf strafrechtlich relevanten Irrtümern beruhen. Sowohl bei einem Irrtum über den Tatbestand als auch über das Unrecht wird der Vorsatz nicht zugerechnet. Jemand der irrt, kann daher mangels zurechenbaren Vorsatzes nicht wegen Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG belangt werden. Ist der Irrtum vermeidbar, so ist Fahrlässigkeit zuzurechnen. Ob eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung besteht, hängt davon ab, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre.
Die Vermeidbarkeit eines Rechtsirrtums bzw Verbotsirrtums gründet bei den Finanzvergehen in erster Linie in dem pflichtwidrigen Unterlassen, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften entsprechend zu informieren. Kann sich der Betreffende nicht selbst die notwendigen Kenntnisse verschaffen, so muss er fachkundigen Rat einholen. Dabei kann nur eine verlässliche (oder jedenfalls verlässlich erscheinende) Auskunft, die idR nur bei einer sachlich kompe...