Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.3.2. Bandbreitenbetrachtung
Bei der Feststellung angemessener Verrechnungspreise besteht in der Praxis – unabhängig von der gewählten Methode – eine gewisse Bandbreite; eine wissenschaftlich exakte Bestimmung von Verrechnungspreisen ist demgegenüber idR nicht möglich. Eine finanzstrafrechtlich relevante Verkürzung kann daher nur insoweit vorliegen, als die zulässige Bandbreite verlassen wurde, und nur insoweit, als die jeweilige Grenze der Bandbreite verlassen wurde. Folglich ist im Strafverfahren die Feststellung der Unter- und Obergrenze der Bandbreite unabdingbar.
S. 500Diesem Grundsatz wird auch in den VPR 2010 Rechnung getragen. Demnach ist grundsätzlich jeder Preis innerhalb der Bandbreite steuerlich anzuerkennen, wenn sich bei sachgerechter Anwendung einer Methode durch den Steuerpflichtigen eine steuerlich maßgebende Bandbreite von Fremdpreisen ergibt. Liegt der vom Steuerpflichtigen angesetzte Preis außerhalb der Bandbreite, soll nach Maßgabe der VPR 2010, Rz 49 eine Berichtigung auf den Medianwert innerhalb der Bandbreite vorzunehmen sein.
Eine Berichtung auf den Medianwert ist – abgesehen von den abgabenrechtlichen Bedenken – auch aus finanzstrafrechtlicher Sicht nicht zuläss...