Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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S. 4992.3.2.4. Exkurs: Ort der Geschäftsleitung
Zu einer Verlagerung des Steuersubstrates einer ausländischen Kapitalgesellschaft ins Inland kann es auch dann kommen, wenn der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt. Der UFS führt idZ aus finanzstrafrechtlicher Sicht wie folgt aus:
„Hat sich ein erfahrener internationaler Baugerüstehändler zur rechtswidrigen Vermeidung einer Gewinnbesteuerung durch britische bzw österreichische Abgabenbehörden – nach entsprechender Recherche und Beratung durch fachkundige Dunkelmänner – eine britischen Limited (mit Sitz in London) gemeinsam mit einer Liechtensteinschen Anstalt (als geheime Poststelle zur Verschleierung der Geschäftsbeziehungen) eingerichtet und verschweigt er in der Folge dem österreichischen Fiskus jahrelang penibel den Umstand, dass sich die Geschäftsleitung der von ihm für seine Geschäfte verwendeten britischen Limited tatsächlich in Österreich befindet (woraus sich eine unbeschränkte KÖSt-Pflicht in Österreich ergeben hatte), hat er auch den Vorwurf einer zumindest bedingt vorsätzlichen Hinterziehung an österreichischer Körperschaftsteuer gegen sich gelten zu lassen.“