Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.2.3. Abweichende Einkünftezurechnung aufgrund allgemeiner Einkünfte-zurechnungsgrundsätze
Bei Gewinnverlagerungen an funktionslose Gesellschaften zulasten des österreichischen Besteuerungsrechts wird ebenso wie bei Zahlungen an Briefkastengesellschaften regelmäßig eine Abgabenhinterziehung vorliegen und auch erweisbar sein. Die Rechtsprechung des OGH stellt zB iZm liechtensteinischen Stiftungen darauf ab, ob die Stiftung bzw deren Verwaltungsrat tatsächlich frei nach eigenem Ermessen über das gestiftete Vermögen verfügen konnte. Ist dies nicht der Fall, ist das bloß formell der Stiftung zugewiesene Einkommen nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) dem tatsächlich Dispositionsbefugten zuzurechnen und bei diesem zu besteuern. Ob eine Besteuerung auf andere Weise legal vermieden hätte werden können, ist nach dieser Rechtsprechung ebenso wenig entscheidend wie idZ vorgetragene Behauptungen, das Finanzrecht sei „kompliziert und unübersichtlich geworden“ und das „Modell“ der Liechtenstein-Stiftung sei seinerzeit von steuerlich versierten Fachleuten immer wieder angeboten und beworben worden.
Ob in einem solchen Fall zusätzlich ein Scheingeschäft iSd § 23 BAO nachgewiesen w...