Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.3.2.2. Rechtsmissbrauch
„Ist eine in Jersey befindliche nichttätige Firma ohne Personal als Finanzierungsgesellschaft mit dem Ziel eingeschaltet, durch Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte die Versteuerung von Zinseinkünften im Inland zu vermeiden, liegt Missbrauch vor (). […]
Die Zwischenschaltung von Tochtergesellschaften in einer Steueroase zur Gewährung von Darlehen innerhalb eines Konzerns, ohne dass eine wirtschaftliche Funktion erfüllt wird, kann Missbrauch sein. Die Gesellschaftsgründung an sich erfüllt den Tatbestand nicht, dazu bedarf es einer wirtschaftlich unangemessenen Umleitung von Geldern ().“
Im Unterschied zum Scheingeschäft werden die rechtlichen Wirkungen einer missbräuchlichen Gestaltung nicht deswegen steuerlich nicht anerkannt, weil sie von den Parteien nicht gewollt sind, sondern weil die rechtliche Gestaltung im Hinblick auf ihre Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Im Fall von Rechtsmissbrauch sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angem...