Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.3.3. Verbände
Seit können neben den natürlichen Personen auch juristische Personen (Verbände iSd VbVG) finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Verbände sind nach § 1 Abs 2 VbVG insbesondere juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
In § 3 VbVG werden die Kriterien umschrieben, bei deren Erfüllung die Straftat der Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter dem Verband zuzurechnen ist und daher grundsätzlich eine Verantwortlichkeit – mit der Konsequenz der Verhängung einer S. 494Geldbuße – auslösen. Die Tat muss demnach entweder zugunsten des Verbandes begangen worden sein oder es müssen Pflichten verletzt worden sein, die den Verband treffen. Dem Verband ist eine Straftat durch einen Entscheidungsträger anzulasten, wenn er tatbestandsmäßig handelt, somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der §§ 33 ff FinStrG erfüllt und die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Die Verbandsverantwortlichkeit kann ferner auch durch Mitarbeiter ausgelöst werden, sofern diese tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt haben und dem Verband ein diesbezügliches Organisations- bzw Überwachungsverschulden anzulasten ist.
Sanktionen nach dem VbVG könne...