Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.3.2. Bestimmungs- und Beitragstäter
Andere Personen, die die konkrete Erklärungspflicht nicht trifft, können sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen an den Finanzvergehen beteiligen. Nach dem im österreichischen Strafrecht und Finanzstrafrecht verankerten Einheitstätersystem begeht neben dem unmittelbaren Täter auch derjenige das Finanzvergehen, der den unmittelbaren Täter zur Tat bestimmt (Bestimmungstäter) oder sonst in irgendeiner Weise zur Tat beiträgt (Beitragstäter). Finanzstrafrechtlich relevante Beitragshandlungen sind solche, die die Ausführung der späteren Abgabenhinterziehungen ermöglichen, erleichtern, absichern oder sonst in irgendeiner Weise fördern. Ein strafbarer Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung erfolgen, somit idR bereits durch Rat oder Tat. Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, kann nach Maßgabe der Rechtsprechung ein ausreichender Tatbeitrag sein.
Bestimmungs- und Beitragstäter sind in gleicher Weise Täter des Finanzvergehens wie der unmittelbare Täter. Für alle Täterschaftsformen gilt somit auch der gleiche Strafrahmen. Jeder haftet für eigenes Unrech...