Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.3.1. Unmittelbarer Täter
Unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kann nur derjenige sein, der eine ihn treffende abgabenrechtliche Pflicht verletzt. Abgabenhinterziehung in unmittelbarer Täterschaft kann nur vom Abgabepflichtigen selbst, vom Abfuhrpflichtigen oder von dem, der deren Pflichten wahrnimmt, begangen werden. Personen, die diese Pflichten nicht treffen, können nur Beitrags- oder Bestimmungstäter sein.
Abgabepflichtiger ist derjenige, den die Abgabenschuld persönlich trifft. Abfuhrpflichtige sind Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind. Abfuhrpflichtiger ist etwa der Abzugspflichtige der Kapitalertragsteuer. Wahrnehmende sind insbesondere die Organe juristischer Personen (Geschäftsführer, Vorstand). Diese Organe haben alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der vertretenen abgaben- oder abfuhrpflichtigen juristischen Person obliegen. Auch rechtsgeschäftliche Vertreter und Beauftragte, insbesondere befugte Parteienvertreter, kommen als Wahrnehmende in Betracht. Dabei kommt es nicht auf die formelle Organstellung oder formelle Auftragserteilung an, es genügt vielmehr die faktische Wahrnehmung.