Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.2.2. Finanzvergehen, die primär mit Freiheitsstrafe und zusätzlich mit Geldstrafe geahndet werden
Für jeden Täter (das sind die handelnden natürlichen Personen) – und zwar unabhängig davon, ob dieser unmittelbarer Täter oder Beitragstäter ist – kann der volle Strafrahmen zur Anwendung gebracht werden. Jeder Täter wird nach eigenem Unrecht und nach eigener Schuld bestraft. Die involvierten Unternehmen selbst können im Rahmen der sog Verbandsverantwortlichkeit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und mit empfindlichen Geldbußen belegt werden.