Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.2. Finanzstrafrechtliche Sanktionen
Das finanzstrafrechtliche Sanktionssystem war bisher dadurch gekennzeichnet, dass für Finanzvergehen primär eine Geldstrafe verhängt wurde, welche sich im Regelfall vom Vielfachen der bewirkten Abgabenverkürzung bemaß. Freiheitsstrafen wurden demgegenüber nur ausnahmsweise bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Diese Form der Sanktionierung ist nach wie vor im Rahmen der Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG vorgesehen. Im Unterschied dazu sehen allerdings die mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 neu eingeführten Bestimmungen des Abgabenbetrugs (§ 39 FinStrG) und der bandenmäßigen Abgabenhinterziehung (§ 38a FinStrG) zwingend zu verhängende Freiheitsstrafen vor. Damit sollen nunmehr vorsätzliche Finanzvergehen, die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer dem betragsqualifizierten schweren Betrug (§ 147 StGB) entsprechenden Strafdrohung belegt werden. Bei den Sanktionen ist somit wie folgt zu differenzieren: