Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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2.2.1.3. Finanzordnungswidrigkeiten
Finanzordnungswidrigkeiten gem § 51 FinStrG sind in der Praxis von untergeordneter Bedeutung, da diese lediglich subsidiäre Auffangtatbestände darstellen. Ist mit den in den einzelnen Tatbeständen beschriebenen Pflichtverletzungen der Eintritt des Erfolgs eines Finanzvergehens verbunden (oder wurde dieses versucht), kommt nur Strafbarkeit wegen dieses (versuchten) Finanzvergehens in Betracht. Die praktische Relevanz beschränkt sich daher auf abgabenrechtliche Pflichtverletzungen, die zu keiner Abgabenverkürzung führen.