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Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Dokumentvorschau
Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

2.2.1.2. Abgabenbetrug/bandenmäßige Abgabenhinterziehung

Mit Wirkung ab sind die durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 neu geschaffenen Straftatbestände des Abgabenbetrugs (§ 39 FinStrG) sowie der bandenmäßigen Abgabenhinterziehung (§ 38a FinStrG) in Kraft getreten. Diese neuen Finanzvergehen sind auf alle Tathandlungen anzuwenden, die ab dem gesetzt werden.

Abgabenbetrug gem § 39 FinStrG liegt insbesondere dann vor, wenn eine Abgabenhinterziehung von mehr als EUR 100.000,00 begangen und die Verkürzung unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden/Daten/Beweismittel oder unter Verwendung von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen bewirkt wird. Abgabenbetrug liegt darüber hinaus dann vor, wenn Vorsteuergutschriften ungerechtfertigt erlangt werden, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen.

S. 491Einebandenmäßige Abgabenhinterziehung iSd § 38a FinStrG begeht, wer eine Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes verwirklicht. Ist die Bindung zwischen drei oder mehr Personen auf einen legalen Zweck ausgerichtet, liegt keine Bande iSd § 38a FinStrG vor, selbst wenn innerhalb dieser „Vereinigung“ Finanzv...

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