Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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S. 4892.2.1.1. Abgabenhinterziehung/fahrlässige Abgabenverkürzung
Zentrales und in der Praxis bedeutendstes Finanzvergehen ist die Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG. Der objektive Tatbestand einer Abgabenhinterziehung ist erfüllt, wenn eine Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt wird.
Tatbestandsmerkmal „Verletzung einer Offenlegungspflicht“:
Da in der Praxis die abgabenrechtliche Offenlegung anhand vorgegebener Abgabenerklärungen (primär durch Abgabe elektronischer Steuererklärungen via FinanzOnline) erfolgt, welche kaum mehr eine Sachverhaltsoffenlegung inkludieren, sondern in aller Regel rechtliche Beurteilungsergebnisse, führt eine Verrechnungspreiskorrektur fast zwangsläufig dazu, dass die ursprünglich offen gelegten Einkünfte unrichtig sind und damit die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt wurde. Anderes könnte nur dann gelten, wenn bei entsprechendem Problembewusstsein vorausschauend und zielgerichtet die Steuererklärungen um entsprechende Beilagen ergänzt werden, um der Behörde eine umfassende Kenntnis vom steuerrechtlich maßgebenden Sachverhalt zu ermöglichen. Eine solche vorsorgliche Offenlegung kann zur...