Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.6. Nebeneffekte eines Auskunftsbescheids gemäß § 118 BAO oder eines Vorabverständigungsverfahrens
Wird im Rahmen der Konzernsteuerplanung überlegt, einen Antrag gemäß § 118 BAO zu stellen oder ein MAP APA einzuleiten, muss sich das Unternehmen über Folgendes bewusst sein:
Die im Ruling- bzw Vorabverständigungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse (alle vorgelegten Informationen und Unterlagen!) sind von der Finanzverwaltung von Amts wegen der Abgabenerhebung zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass es der Finanzverwaltung unbenommen bleibt, zu überprüfen, ob gewonnene Erkenntnisse in der Vergangenheit berücksichtigt worden sind bzw berücksichtigt werden müssen. Grenzen dieser Rückwirkung bestehen insoweit, als abkommensrechtliche bzw innerstaatliche Fristen einer Abänderung der Bescheide entgegenstehen. Zudem wird sie die gewonnenen Erkenntnisse S. 487einer zukünftigen Abgabenerhebung selbst dann zugrunde legen, wenn das beantragte Verfahren zurückgenommen worden ist.
Mit dem EU-Verhaltenskodex im Bereich der Unternehmensbesteuerung haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, Spontaninformationen über unilaterale APAs auszutauschen, die sie geschlossen haben. Dieser Informationsaustausch soll alle direkt betro...