Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.5.1. Keine Sachverhaltsprüfung bei verbindlichen Rechtsauskünften gemäß § 118 BAO
Das Wesen eines APA besteht gerade darin, dass die beteiligten Behörden und der/die betroffene/n Abgabepflichtige/n in einem konsensualen Prozess den Sachverhalt detailliert analysieren, die kritischen Bedingungen festlegen und dieser abgestimmte Sachverhalt in der Zukunft der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Ein APA wird für eine bestimmte Laufzeit vereinbart, wobei die Bindungswirkung automatisch wegfällt, wenn die festgelegten kritischen Annahmen zu keinem fremdüblichen Verrechnungspreis mehr führen.
Im Antrag auf verbindliche Rechtsauskunft nach § 118 BAO ist zwar eine umfassende Darstellung des Sachverhaltes aufzunehmen, im Rahmen der materiellen Prüfung des Antrages besteht allerdings keine Ermittlungspflicht durch die Behörde, der dargestellte Sachverhalt wird von der Behörde weder bewertet noch hinterfragt. Der Auskunftsbescheid ist somit lediglich darauf gerichtet, die zu einem Sachverhalt gestellten Rechtsfragen rechtlich zu beurteilen und damit das dargestellte Rechtsproblem verbindlich zu lösen.
Da aus der Sicht der Finanzbehörde die Verbindlichkeit der Zusage ohnehin nur bei Sachverhaltsidentität besteht, ...