Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.4.1. Rechtsgrundlage für ein Vorabverständigungsverfahren (MAP APA)
Als Rechtsgrundlage für eine bilaterale Verrechnungspreiszusage kann nach den OECD-VPG das Verständigungsverfahren nach Art 25 Abs 3 OECD-MA (Konsultationsverfahren) dienen. Ein erster Erfahrungsbericht aus der österreichischen APA-Praxis zeigt, dass eine Rechtsgrundlage auch in Art 25 Abs 1 OECD-MA S. 482(Verständigungsverfahren im Einzelfall) gesehen werden kann, da hier auch Fälle virtueller Doppelbesteuerung erfasst und somit auch zukünftige, noch nicht verwirklichte Sachverhalte gedeckt sind. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Abschluss solcher APAs lässt sich aus den DBA, welche Art 25 OECD-MA mehr oder weniger nachgebildet sind, allerdings nicht ableiten, sondern ist maßgeblich von den innerstaatlichen Möglichkeiten der betroffenen Rechtsordnungen abhängig. Im Verhältnis zu Nicht-DBA-Staaten könnte eine Rechtsgrundlage in § 48 BAO gefunden werden.
Da im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nur Fragen des Abkommensrechts geklärt werden können und innerstaatliches Recht nur insoweit von Relevanz ist, als im DBA darauf Bezug genommen wird, besteht im MAP APA keine Möglichkeit, ausschließlich dem innerstaatlichen Recht ...