Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.. Verwaltungskostenbeitrag
Für die verbindliche Auskunftserteilung hat der Antragsteller gemäß § 118 Abs 10 BAO einen Geldbetrag zu entrichten. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt grundsätzlich EUR 1.500,00 und kann in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen iSd § 232 Abs 1 UGB der letzten 12 Monate vor dem letzten Abschlussstichtag des Antragstellers bis zu EUR 20.000,00 betragen. Ist der Antragsteller zB eine neu gegründete GmbH oder ein zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich noch nicht existentes Unternehmen, ist mangels vorhergehenden Abschlussstichtags ein Verwaltungskostenbeitrag iHv EUR 1.500,00 festzusetzen.
S. 481Bei mehreren Antragstellern ist für den Verwaltungskostenbeitrag die Summe der Umsatzerlöse maßgeblich. Ist der Antragsteller bzw sind die Antragsteller Konzernmitglied(er) eines Konzerns, für den gemäß § 244 iVm § 246 UGB die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht, beläuft sich der Verwaltungskostenbeitrag immer auf EUR 20.000,00. Kein Konzern iSd § 118 Abs 10 BAO liegt daher vor, wenn zB die einheitliche Leitung des Konzerns durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage richtet sich die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages...