Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.. Rechtsschutz
Der vom Finanzamt erlassene Auskunftsbescheid ist – selbst wenn er die im Antrag dargelegte Rechtsansicht bestätigt – in allen Punkten, zB hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, der betroffenen Abgaben und Zeiträume, der Berichtspflichten etc gemäß § 243 BAO mittels Berufung anfechtbar. Ein Berufungsrecht besteht auch dann, wenn der nachfolgende (abgeleitete) Abgaben- bzw Feststellungsbescheid dem Auskunftsbescheid inhaltlich voll Rechnung trägt. Wird der Auskunftsbescheid angefochten und werden während dem laufenden Berufungsverfahren Abgaben entsprechend dem Auskunftsbescheid festgesetzt, kommt eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auch dann in Betracht, wenn nur der Auskunftsbescheid, nicht jedoch auch der davon abgeleitete Abgaben- oder Feststellungsbescheid mittels Berufung angefochten wird. Meritorische Erledigungen sind ex lege vom grundsätzlichen Rückwirkungsverbot S. 480ausgenommen und wirken auf den Zeitpunkt der Zustellung des Auskunftsbescheides zurück (ex tunc).
Sonstige Abänderungen oder die Aufhebung des Auskunftsbescheids sind nur nach Maßgabe des § 118 Abs 9 BAO zulässig, sodass für den Auskunftsbescheid die Vorschriften der §§ 293 bis 307 BAO nicht zur Anwendung kommen. Der Au...