Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.3.2.3. Form und Inhalt des Antrages
Antragsbefugt sind neben dem Abgabepflichtige iSd § 77 BAO auch Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Feststellungen (zB OG, KG) sowie Personen (zB Gründer), die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage haben, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existente S. 471juristische Person oder Personengemeinschaft verwirklicht werden soll. Dass auch Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich noch nicht existent sind, in den Genuss der Bindungswirkung der Rechtsauskunft kommen können, wird va bei geplanten Funktionsverlagerungen in einem multinationalen Konzern oder bei geplanter Einschaltung von Betriebsstätten in Lieferungs- und Leistungsströme von Interesse sein. Jeder Antragsteller ist zugleich Bescheid-adressat.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und stellt ein Anbringen iSd § 85 Abs 1 BAO dar, mit dem das Recht auf (verbindliche) Rechtsauskunft geltend gemacht wird. Er stellt einen antragsgebundenen Verwaltungsakt dar, was zur Folge hat, dass die Entscheidungspflicht der Behörde iSd § 311 BAO und damit die Auskunftspflicht nur hinsichtlich der ...