Verrechnungspreisrichtlinien
1. Aufl. 2012
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1.3.2.1. Zuständige Behörde
Die Erlassung von Auskunftsbescheiden obliegt gemäß § 118 Abs 1 BAO den Finanzämtern. Gemäß § 118 Abs 5 BAO ist dies zunächst jenes Finanzamt, welches für die betreffende Abgabe bzw Feststellung sachlich und örtlich zuständig ist. Subsidiär sind Rulingauskünfte an jenes Finanzamt zu richten, welches bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhalts voraussichtlich zuständig wäre. Die subsidiäre Zuständigkeitsregelung wird insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn mangels (bisheriger) Steuersubjektseigenschaft im S. 470Inland kein Finanzamt zuständig ist. Wären mehrere Finanzämter zur Beurteilung des Sachverhaltes zuständig, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches dieser Finanzämter als Erstes vom Antrag Kenntnis erlangt.
Die Bearbeitung der Ruling-Auskünfte obliegt ex lege zwar den Finanzämtern, organisatorisch ist jedoch der jeweilige Fachbereich als bearbeitende Einheit zuständig. Je nach Komplexität der Sachverhaltskonstellation sowie deren rechtlicher Beurteilung sind themenabhängig der Fachbereich der Großbetriebsprüfung, der zuständige bundesweite Fachbereich sowie die Fachabteilung im BMF eingebunden. Vor Erlassung des Rulingbescheids wird dessen Entwurf zur Q...