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Einräumung eines Wahlrechts für Grenzgänger zwischen (Quellen-)Besteuerung der Bruttoeinkünfte oder Veranlagung der Nettoeinkünfte ist nicht unionsrechtswidrig, sofern gebietsfremde Stpfl. nicht einer insgesamt höheren Besteuerung unterworfen werden
ISR.2016.02.R.08
AEUV Art. 21
Werden im Rahmen der Einkommensteuer gebietsfremden Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte überwiegend im Quellenstaat erzielen und sich für die Quellensteuerregelung entschieden haben, die persönlichen, gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Rahmen der normalen Besteuerungsregelung gewährten Freibeträge versagt, liegt keine gegen Art. 21 AEUV verstoßende Diskriminierung vor, sofern die gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht einer insgesamt höheren Besteuerung unterworfen werden als gebietsansässige Steuerpflichtige und ihnen gleichgestellte Personen, deren Situation mit der ihren vergleichbar ist.
- Hirvonen
Das Problem: Die Rs. Hirvonen (, ECLI:EU:C:2015:765) ist im Zusammenhang mit der sog. Schumacker-Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Berücksichtigung persönlicher Abzüge im Beschäftigungs- bzw. Quellenstaat zu sehen, die mit dem Urteil Schumacker (, ECLI:EU:C:1995:31 = FR 1995, 224 m. Anm. Waterkamp-Faupel) begann und im Hinblick auf das schwedische Steuerrecht durch das Urt. Wallentin (, ECLI:EU:C:2004:403) konkretisiert...