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ISR 8, August 2016, Seite 280

Keine Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG sowie des Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtscharta auf die Besteuerung von Alterseinkünften durch die Mitgliedstaaten

Katharina Schlücke

ISR.2016.08.R.03

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte vorsieht, nicht in den materiellen Geltungsbereich dieser Richtlinie und folglich auch nicht in den von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt.

- C

Das Problem: Der Kläger, ein finnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Finnland, bezog im Streitjahr 2013 Rentenbezüge i.H.v. insgesamt rund 460.000 €. Die Rentenbezüge stammten zum Teil aus einer Tätigkeit für eine schwedische Gesellschaft, für welche der Kläger in den dem Streitjahr vorangegangenen Jahren sowohl in Schweden als auch in Finnland tätig war. Diese Rentenbezüge wurden teilweise von einer Pensionskasse seines ehemaligen Arbeitgebers finanzie...

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