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Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg)

DBA | Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar | OECD-Musterabkommen mit den Besonderheiten der österreichischen DBA

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3814-0

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Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg) - DBA | Doppelbesteuerungsabkommen

Art 32 Kündigung

Georg Kofler

Österreichisches Musterabkommen

Artikel 28

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

OECD-Musterkommentar s Art 30

1

Das Abkommen regelt idR selbst sein Außerkrafttreten und sein Anwendungsende (Art 32, bis zum Update 2017: Art 31). Es bleibt nach Art 32 „in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird“ (s a Art 42 Abs 2 iVm Art 54 lit a WVK; zur Staatensukzession s Einl Rz 18). Art 31 sieht für die Kündigung vor, dass diese auf diplomatischem Weg „unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres“ zu erfolgen hat und überlässt es den jeweiligen Partnerstaaten näher festz...

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