DBA | Doppelbesteuerungsabkommen
2. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art 23 A Befreiungsmethode
Österreichisches Musterabkommen
Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in *** besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 in *** besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in *** gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus *** bezogenen Einkünfte entfällt.
Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in *** ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserforderniss...