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Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg)

DBA | Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar | OECD-Musterabkommen mit den Besonderheiten der österreichischen DBA

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3814-0

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Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg) - DBA | Doppelbesteuerungsabkommen

Art 22 Vermögen

Gustav Wurm

Österreichisches Musterabkommen

Artikel 21

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

OECD-Musterkommentar

COMMENTARY ON ARTICLE 22

CONCERNING THE TAXATION OF CAPITAL

1. This Article deals only with taxes on capital, to the exclusion of taxes on estates and inheritances and on gifts and of transfer duties. Taxes on capital to which the Article applies are those referred to in Article 2.

2. Taxes on capital generally constitute complementary taxation of income from capital. Consequently, taxes on a given element of capital can be levied, in principle, only by the State which is entitled to tax the income from this element of capital. However, it is not possible to refer purely and simply to the rules relating to the taxation of such class of income, for not all items of income are subject to taxation exclusively in one State.

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