Bilanzrecht, Band II
2. Aufl. 2021
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§ 245 Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
EB zum RÄG 2014
Zu § 245:
Diese Bestimmung wird an Art. 23 der Richtlinie angepasst. Anders als nach dem bisherigen Abs. 1 enthält Art. 23 Abs. 3 (wenn das Mutterunternehmen dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt) kein Recht des Aufsichtsrats, die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu verlangen. In der neuen Z 1 lit. a und b soll daher Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt werden (ohne „Vetorecht“ des Aufsichtsrats), während Z 1 lit. c die Richtlinien-Option nach Art. 23 Abs. 5 wie bisher umsetzt (mit „Vetorecht“ des Aufsichtsrats). Die neue Z 2 macht von der Option des Art. 23 Abs. 8 der Richtlinie Gebrauch.
Abs. 2 konkretisiert die Voraussetzungen unmittelbar im Gesetz; diese waren bisher in der Befreiungsverordnung BGBl. Nr. 997/1994 geregelt. Der bisherige Abs. 2 kann entfallen, da dieser seit der Neufassung des § 252 UGB bedeutungslos ist (vgl Janschek in Bertl/Mandl B.IV./1.1. S 35). Zu Z 5: der befreiende Konzernabschluss sollte in erster Linie in deutscher Sprache dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung vorgelegt und beim Firmenbuch offengelegt werden; es soll jedoch auch die Vorlage in einer „in internationalen Finanz...