Praxis der Konzernrechnungslegung
5. Aufl. 2022
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S. 54513. Zwischenergebniseliminierung
Betrachtet man alle Konzernunternehmen als ein einheitliches Unternehmen, darf gemäß dem Realisationsprinzip ein Gewinn erst dann ausgewiesen werden, wenn die Ware den Konzern verlassen hat. Lieferungen von einem Konzernunternehmen zu einem anderen dürfen sich daher nicht im Rechnungswesen niederschlagen, diese sind als bloße unternehmensinterne Verbringungen anzusehen. Die Bewertung von Vorräten hat daher mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen, die bei den verschiedenen Konzernunternehmen angefallen sind; der Kaufpreis der konzerninternen Lieferung spielt keine Rolle.
Anders als bei der Schuldenkonsolidierung werden bei der Zwischenergebniseliminierung nicht die gesamten Vermögensgegenstände aus der Konzernbilanz entfernt, sondern nur ein Anteil davon: Die Vermögenswerte wären ja auch dann im Konzern vorhanden, wenn die Konzernunternehmen ein einheitliches Unternehmen wären, nur die Bewertung wäre eine andere.
Die Zwischenergebniseliminierung ist aber nur dann notwendig, wenn sich der gelieferte Gegenstand am Bilanzstichtag noch innerhalb des Konzerns befindet, denn sobald der Gegenstand den Konzern verlassen hat, gleichen sich die ...