Praxis der Konzernrechnungslegung
5. Aufl. 2022
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S. 52312. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Aus der konsequenten Anwendung der Einheitstheorie folgt, dass nicht nur konzerninterne Vermögensgegenstände und Schulden in der Konzernbilanz berichtigt werden müssen, sondern auch konzerninterne Aufwendungen und Erträge aus der Gewinn- und Verlustrechnung. Da die Konzernunternehmen als Einheit aufgefasst werden, sind diese Aufwendungen und Erträge zu 100 % zu eliminieren.
Bei konzerninternen Lieferungen hängt die Aufwands- und Ertragseliminierung unmittelbar mit der Zwischenergebniseliminierung zusammen. Daneben betrifft die Aufwands- und Ertragseliminierung aber auch Leistungen und sonstige Leistungen innerhalb des Konzerns.
Nicht zur Aufwands- und Ertragseliminierung im engeren Sinn gehört die Konsolidierung der Beteiligungserträge und der Aufwendungen aus Beteiligungen innerhalb des Konzerns, da es sich um keine Erträge bzw Aufwendungen aus einer Leistungsbeziehung handelt, denen ein komplementärer Aufwand bzw Ertrag gegenübersteht.
12.1. Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach IFRS und UGB
Gemäß IFRS 10.B86(c) sind konzerninterne Erträge und Aufwendungen vollständig zu eliminieren.
Gemäß § 257 Abs 1 UGB sind in der Konzerngewinn- und Verlustrechnung bei den U...