Praxis der Konzernrechnungslegung
5. Aufl. 2022
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S. 72. Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
Zur Erstellung eines Konzernabschlusses sind gemäß § 244 UGB alle Kapitalgesellschaften sowie gleichgestellte Personengesellschaften verpflichtet, die zumindest ein Tochterunternehmen besitzen. Ein Tochterunternehmen liegt vor, wenn zu einem Unternehmen eine einheitliche Leitung oder die rechtliche Beherrschung gegeben ist. Von dieser umfassenden Grundregel normiert das UGB aber wieder mehrere Ausnahmen: Die Einbeziehung in einen übergeordneten Konzernabschluss (§ 245 UGB), die größenabhängigen Befreiungen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses (§ 246 UGB) und den Fall von Mutterunternehmen, die ausschließlich Tochterunternehmen haben, die aufgrund ihrer Unwesentlichkeit, aufgrund unverhältnismäßiger Verzögerungen oder aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten nicht einbezogen werden müssen (§ 249 Abs 2, 3. Satz UGB).
Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind, haben ihren Konzernabschluss zwingend nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen (Art 4 Verordnung [EG] Nr 1606/2002). Für alle anderen Gesellschaften besteht ein Wahlrecht, anstelle eines...