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Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
BFH-Urteil versus BMF-Ansicht
Der BFH bestätigt mit Urteil vom , X R 14/09, seine Rechtsansicht vom , VIII R 30/01, wonach für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden ist.
Unternehmer sind unternehmens- und steuerrechtlich verpflichtet, ihre Geschäftsunterlagen mindesten sieben Jahre lang aufzubewahren, in Einzelfällen auch länger. Im erwähnten Urteil wird nicht über die Rückstellungsbildung als solche, sondern über deren Berechnung abgesprochen. Demnach ist bei der Bewertung der Rückstellung die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit von dem Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Sind Unterlagen aufzubewahren, die verschiedenen Jahrgängen entstammen und daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus der Aufbewahrungspflicht ausscheiden, können anteilige Kosten für die künftige Aufbewahrung derjenigen Teile der Unterlagen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr aufzubewahren sind, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in die Bewertung der Rücks...