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Gesellschaftsteuer
• Im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer (Teil l des Kapitalverkehrsteuergesetzes) ist gem. § 4 BewG ein aufschiebend bedingter Umstand erst dann zu berücksichtigen, wenn die Bedingung eintritt. - (§ 2 Z 4 lit. b KVG), (Abweisung)
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