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Nicht entnommene Gewinne
• § 11a Abs. 1 EStG 1988 (nicht entnommene Gewinne) legt den Anstieg des Eigenkapitals mit dem Betrag fest, um den der Gewinn die "Entnahmen (§ 4 Abs. 1)" übersteigt, wobei "Einlagen (§ 4 Abs. 1)" insoweit zu berücksichtigen sind, als sie betriebsnotwendig sind. Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind privat veranlasste Minderungen bzw. Mehrungen des Betriebsvermögens. - (§ 11a Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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