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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 264

Artikel X27 - Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 lautet der erste Satz:

"(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen."

EB: Als Folge des Wegfalls der Mindestkleinverkaufspreise für Tabakwaren (Aufhebung der Mindestpreisregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 171/2006, durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 134/2010) wurde die Bezugnahme auf die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, inhaltsleer und soll daher entfallen.

2. § 38 Abs. 5 und 6 lautet:

"(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 92,5 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 92,5 % jener Spanne, die sich ...

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