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Land- und Forstwirtschaft
• Handel mit Waren aller Art und Tätigkeiten wie Auto-, Traktor- sowie Motorsägenreparaturen gegen Entgelt weisen keinen erkennbaren Bezug zur Tätigkeit eines Land- und Forstwirts auf und stellen schon deswegen keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Folglich sind die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Einkünfte nicht unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. - (§ 21 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0093)