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Verzicht auf Optionsrecht
Verzicht auf Optionsrecht (§ 29 Z 3 EStG)
Dem Beschwerdeführer wurde mit einem Optionsrecht die zeitlich befristete Möglichkeit der Anmietung einer Liegenschaft eingeräumt. Auf dieses Recht hat er gegen eine Ablöse von 363.000 Euro verzichtet. Unbestritten ist, dass im Optionsverzicht ein Unterlassen gegen Entgelt gelegen ist. Der Subsumtion unter § 29 Z 3 EStG steht nur entgegen, wenn der Vorgang als Veräußerung eines Vermögensgegenstands oder Rechts oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen ist; denn eine Veräußerung eines Rechts wäre nach Ablauf eines Jahres steuerfrei. Das Vermögen des Beschwerdeführers erfuhr durch den Verzicht auf die Option keine Minderung. Das geleistete Entgelt sollte vielmehr seine Bereitschaft abgelten, einem anderen den Abschluss des im Optionsvertrags näher bezeichneten Geschäfts zu ermöglichen; damit war der Betrag steuerpflichtig (; siehe dazu bereits Laudacher, SWK-Heft 1/2009, S 19).