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Auch bei eigenimportierten Neufahrzeugen kein NoVA-Zuschlag
UFS widerspricht Erlass
Der , Weigel und Weigel, befunden, dass die NoVA an sich gemeinschaftsrechtskonform sei, der Zuschlag von 20 % (§ 6 Abs. 6 NoVAG) jedoch Art. 90 EG widerspreche. Im Urteilstenor führt er wörtlich aus: "Artikel 90 EG ist dahingehend auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlages von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht."
Während die Literatur den Zuschlag insgesamt für gemeinschaftsrechtswidrig sah, hat die Finanzverwaltung auf dieses Urteil (wohl aus fiskalischen Gründen) nur halbherzig reagiert. Mit Erlass der Steuer- und Zollkoordination beim Bundesministerium für Finanzen vom wurden die Finanzämter ersucht, in Hinkunft bei der Vorschreibung der NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG bei Kraftfahrzeugen (neu oder gebraucht), die als Übersiedlungsgut sowie bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, die als Eigenimport aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland in das Inland eingeführt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden, den 20%igen Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG außer Ansatz zu lassen. Im...