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Finanzcomputer falsch programmiert
Hälftesteuersatz wird zu Unrecht nicht gewährt
Aus einem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ergibt sich folgende Berechnung der Einkommensteuer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | - 10.188,60 | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 24.391,98 | |
Sonstige Einkünfte | 5.244,32 | |
Topf-Sonderausgaben | - 388,86 | |
Kirchenbeitrag | -75,00 | |
Einkommen | 18.983,84 | |
Die Einkommensteuer beträgt: | ||
0 % für die ersten 3.640,00 | 0,00 | |
21 % für die weiteren 3.630,00 | 762,30 | |
S. T 1231 % für die restlichen 11.713,84 | 3.631,29 | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 4.393,59 | |
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag | - 667,28 | |
Verkehrsabsetzbetrag | - 291,00 | |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | - 54,00 | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 3.381,31 | |
Steuer sonstige Bezüge wie z. B. 13. und 14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 205,57 | |
Einkommensteuer | 3.586,88 | |
Anrechenbare Lohnsteuer | - 5.666,25 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | - 2.079,37 | |
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift | ||
Festgesetzte Einkommensteuer | - 2.079,37 | |
Bisher festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 | |
Abgabengutschrift | 2.079,37 |
Die EDV-Anlage der Finanzverwaltung hatte somit den vertikalen Verlustausgleich durchgeführt, ohne jedoch zu beachten, dass der Verlustausgleich zunächst mit Einkunftsarten ohne begünstigte Einkünfte vorz...