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Liebhaberei: Beurteilung
• Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, ist eine Sondertilgung, wenn sie nicht planmäßig erfolgt, bei Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern. - (§ 1 Abs. 2 LVO), (Abweisung)
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