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SWK 8, 10. März 2002, Seite R 18

Getränkesteuer Wien

Wird das Bedienungspersonal entsprechend den kollektivvertraglichen Regelungen im so genannten Alternativlohnsystem mit einem Festlohn entlohnt, so fehlt es an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil an dem vom Gast zu leistenden Entgelt. Eine Kürzung der Getränkesteuer um ein Bedienungsgeld kommt daher nicht in Betracht. - (§ 3 Wr. Getränkesteuergesetz 1992), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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