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SWK 22, 1. August 2001, Seite T 103

Gibt es im VwGH-Verfahren kein Steuergeheimnis mehr?

Sind Lackstifte dem Sparbudget geopfert worden?

Den Steuerfachmann interessieren beim Lesen von VwGH-Entscheidungen im Volltext i. d. R. nur die gelösten - oft abstrakten - Rechtsfragen und deren Auswirkungen auf künftige steuerlich relevante Sachverhalte. Doch eine noch so trockene Rechtsentscheidung gewinnt dann an Leben und wird dort interessant, wenn man aufgrund aufgezeigter Firmenkonstellationen oder des genauer geschilderten Sachverhalts Verbindungen zu bekannten Personen erkennen vermag, wenn durch viele Gutachten abgesicherte und hoch angepriesene steuerliche Modelle versenkt werden oder wenn es um Beschwerden von Steuerberatern oder Finanzbeamten in eigener Sache geht. Denn es ist immer interessant zu sehen, mit welchen Mitteln Steuerberater oder Finanzbeamte ihre Steuerbelastung zu minimieren versuchen.

Erst unlängst bin ich beim Lesen der VwGH-Erkenntnisse von Juni und Juli 2001 auf ein Erkenntnis vom (die Zahl gebe ich lieber nicht an) gestoßen, bei dem die Entscheidungsgründe im ersten Satz ausführen: „Der Beschwerdeführer ist Steuerberater." Sofort wurde mein Interesse geweckt, ob aus dem Namenskürzel („S") oder dem ersten Buchstaben des Ortes („G"), dem Klagevertreter (Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprü...

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