Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 37 BAO
Anwendungsfälle der Begünstigung
Die Verfolgung mildtätiger Zwecke gehört seit jeherzum Inbegriff der Förderung des Gemeinwohls, die den Sozialstaat entlastet. Dennoch ist die steuerliche Begünstigung dieser Zwecke - die neben der Förderung gemeinnütziger Zwecke im engeren Sinn (§ 35 BAO) und der Förderung kirchlicher Zwecke (§ 38 BAO) den Inhalt des gesamten Gemeinnützigkeitsrechts der BAO ausmacht - nur äußerst knapp umschrieben. Mildtätig sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO).
Mildtätiges Handeln zielt darauf ab, Personen, die sich in einer Notlage befinden, mit der Intention zu helfen, die Notlage zu mildern oder zu beseitigen. Unter Hilfsbedürftigkeit ist dabei sowohl eine Hilfsbedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Lage wie auch eine Hilfsbedürftigkeit auf Grund des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands zu verstehen. Es kommt also nicht unbedingt nur auf die Fälle materieller Not an. Es sind auch Notfälle denkbar, die ihren Grund in anderen als „pekuniären" Umständen haben.
1. Allgemeine Aussagen
Die Auslegung des § 37 BAO soll den Intentionen des Gesetzgebers nach nicht zu eng erfolgen. Dies ergibt sich nach Breinl daraus, dass in der Regierungsvorlage zur BAO 1962 eine konkr...