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SWK 4, 1. Februar 2000, Seite S 210

Kammerumlagepflicht

Kammerumlagepflicht

Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 661/1994, sieht vor, dass die umlagepflichtigen Unternehmer den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben haben.

Die Kammerumlage (KU 1) beträgt in der Regel 0,39% der Vorsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die KU 1 entfällt, wenn der steuerbare Umsatz nicht höher als 2 Mio. S ist. Auch unecht befreite umlagepflichtige Unternehmer haben für Zwecke der KU 1 die Vorsteuersumme zu ermitteln und in der Umsatzsteuererklärung anzugeben. Siehe Karl E. Bruckner in SWK-Heft 3/1995, Seite T 11, sowie den BMF-Erlass, SWK-Heft 16/1995, Seite A 381.

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