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SWK 6, 15. Februar 2000, Seite S 245

Totalschaden auf Rückkehr nach Betriebsfahrt

(A. B.) – Ob ein Verkehrsunfall betrieblich oder privat veranlasst ist, hängt unter anderem vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch den Betrieb veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten Betriebszweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (vgl. 681/78). Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt des Unfalles grob fahrlässig verhalten, weil er in der Nacht auf einer feuchten, kurvenreichen Landesstraße den PKW mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit in eine scharfe S-Kurve gelenkt hat, was kausal für den Unfall gewesen ist. Hiezu kommt, dass der Beschwerdeführer durch seinen – im Anschluss an eine betrieblich veranlasste Besprechung (24.00 Uhr) – aus privaten Gründen verlängerten Aufenthalt im Gasthaus bis um etwa 2.00 Uhr ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, seine Fahrtüchtigkeit weiter herabzusetzen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf ...

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