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Nichtabzugsfähige Aufwendungen
•Auch die für Nahrung (und Unterkunft) nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit dar, sind aber nach der Klarstellung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 mangels Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit als solcher als (Betriebsausgaben oder als) Werbungskosten nicht absetzbar; dies gilt somit auch für die Aufwendungen eines „verdeckten Fahnders" (Kriminalbeamter) für seine Konsumation bei Einsätzen in diversen Lokalen wie Nachtbars, Spielhallen und Privatklubs. – (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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